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Statuten des Tauchsportverband Österreichs

(Bundes - Sportfachverband  österreichischer Tauchsportvereine)
TSVÖ Statuten 2022 als PDF Download

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verband führt den Namen "Tauch-Sport-Verband-Österreichs", im Folgenden kurz "TSVÖ" genannt, und ist der Bundes-Sportfachverband österreichischer Tauchsportvereine.

Der TSVÖ ist Mitglied der Bundes - Sportorganisation (BSO) und der Confèdèration Mondiale des Activitès Subaquatiques (CMAS - Internationaler Tauchsportverband). Der TSVÖ hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

§ 2 Zweck

Der TSVÖ ist ein gemeinnütziger Verein, verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist politisch und konfessionell neutral. Der TSVÖ bezweckt die Förderung des Unterwassersports und begünstigt die Unterwasserforschung auf nationaler und internationaler Ebene. Er vertritt alle damit zusammenhängenden Interessen. Der TSVÖ koordiniert die auf dieses Ziel gerichteten Bestrebungen durch den Zusammenschluss aller nationalen Organisationen.

Der TSVÖ unterstützt die Bildung von Tauchsportvereinigungen und Landesverbänden.

Der TSVÖ vertritt die Interessen aller österreichischen Taucher/innen, insbesondere die seiner Mitglieder, ohne sich jedoch in ihre internen Angelegenheiten einzumischen. Der TSVÖ garantiert seinen Mitgliedern volle Aktionsfreiheit, soweit diese mit dem Zweck und Ziel des TSVÖ zu vereinbaren ist.

Der TSVÖ organisiert Zusammenkünfte, Wettbewerbe und andere Veranstaltungen, die den Interessen des TSVÖ förderlich sind. Der TSVÖ informiert zu diesem Zweck seine Mitgliedsvereine und deren Mitglieder mittels automationsunterstützter Erfassung und Verwaltung der Mitgliederdaten, nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Der TSVÖ setzt in seinem Bereich die Anti-Doping-Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) und der CMAS um. Der TSVÖ gibt verbindliche, auf CMAS- Richtlinien basierende Ausbildungsrichtlinien, Prüfungsbedingungen und Sicherheits-bestimmungen für Sporttaucher/innen aus. Die Ausbildung obliegt ausschließlich den TSVÖ-Übungsleiter/inne/n, sowie den staatlich geprüften TSVÖ - Moniteuren, auf Grund des österreichischen Tauchlehrplanes, sowie der Prüfungsordnung des Komitees für Ausbildung und Technik.

Der TSVÖ lehnt die Unterwasserjagd und auf Medienwirksamkeit basierende, gefährliche Aktionen und Wettkämpfe ab.  Er unterstützt sämtliche Aktivitäten, welche die Erhaltung der Fauna und Flora sowie den Schutz der archäologischen Fundstellen in den Gewässern zum Ziele haben.

Der TSVÖ hilft aktiv bei der Bewahrung, Wiederherstellung und Überwachung eines natürlichen und gesunden Lebensraumes im Sinne des Umweltschutzes mit.

Der TSVÖ nimmt zur Verwirklichung seines Vereinszweckes auf nationaler und internationaler Ebene Kontakt mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf und fördert die Zusammenarbeit mit diesen.

Der TSVÖ unterstützt auf freiwilliger Basis im Bedarfsfalle bei Katastropheneinsätzen die Exekutive, die Feuerwehren und sonstige Rettungsorganisationen und fördert alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.

Dem TSVÖ obliegt es, im Sinne eines bundespolitischen, erzieherischen Auftrages, die Basis des Tauchens („Schnorcheltauchen") allen Schüler/inne/n über den Schulsport zu vermitteln.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Beitrittsgebühren
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. sonstige Gebühren
  4. Geld- und Sachspenden
  5. Bausteinaktionen
  6. Flohmärkte und Basare
  7. Warenabgabe (ausschließlich nur Verbandsartikel)
  8. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
  9. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  10. Werbung jeglicher Art
  11. Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon
  12. Entgelte für die Nutzung von Ausbildungsanlagen Ober- und Unterwasser
  13. Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Seminaren
  14. Zinserträge und Beteiligungserträge
  15. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
  16. freiwillige Spenden

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des TSVÖ gliedern sich in:

  1. Schutzmitglieder,
  2. Ordentliche Mitglieder,
  3. Außerordentliche Mitglieder,
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident/inn/en,
  5. Einzelmitglieder
  6. Gastmitglieder

zu 1. Schutzmitglieder sind neu aufgenommene Mitglieder bis zu ihrer Aufnahme als ordentliche Mitglieder bei der nächsten Generalversammlung.

zu 2. Ordentliche Mitglieder sind jene, dem Vereinsgesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechende österreichischen Vereine, sowie jene Sektionen eines Sportvereines oder Sportverbandes, die die Pflege des Tauchsportes, nach den Ausbildungsrichtlinien des TSVÖ, zum Zwecke haben und sich mit allen Rechten und Pflichten an der Vereinsarbeit des TSVÖ beteiligen.

zu 3. Außerordentliche Mitglieder sind jene vereinslosen physischen Personen, die als Organ des TSVÖ gewählt oder ernannt wurden, und zwar auf die Dauer ihrer Funktionen.

zu 4. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident/inn/en sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den TSVÖ ernannt werden.

zu 5. Einzelmitglieder sind physische Personen, die keinem dem Verband angeschlossenen Verein angehören.

zu 6. Gastmitglieder sind physische Personen aus dem Kreise des Bundesfeuerwehr verbandes, der ÖWRW und jener Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der TSVÖ verfolgen. Diese Gastmitgliedschaft berechtigt zum Erwerb der Tauchsportscheine des TSVÖ und zur Teilnahme an Veranstaltungen des TSVÖ und beinhaltet sonst keinerlei Rechte.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Mit dem Aufnahmeansuchen in den TSVÖ anerkennt der Antragsteller die TSVÖ - Statuten.

Schutzmitglieder

Um die Mitgliedschaft beim TSVÖ ansuchende Vereine bzw. Sektionen oder Landesverbände können bis zur nächsten Generalversammlung als Schutzmitglieder aufgenommen werden. Das Aufnahmeansuchen ist schriftlich an das Präsidium des TSVÖ zu richten. Diesem Ansuchen sind die vereinsbehördlich genehmigten Statuten, sowie die Zusammensetzung des Vorstandes beizufügen. Vom Aufnahmeansuchen sind alle ordentlichen Mitglieder des TSVÖ zu verständigen. Erfolgt von diesen Mitgliedern innerhalb von acht Wochen ab Zustellung kein Einspruch, so gilt der neue Verein als Schutzmitglied aufgenommen.

Bei Einspruch eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder entscheidet die nächste ordentliche Generalversammlung endgültig über die Aufnahme als ordentliches Mitglied. Die Entscheidung der Generalversammlung wird dem ansuchenden Verein ohne Angabe von Gründen mitgeteilt.

Ordentliche Mitglieder

Schutzmitglieder können über Antrag an die nächste ordentliche Generalversammlung von dieser als ordentliche Mitglieder in den TSVÖ aufgenommen werden.

Außerordentliche Mitglieder

Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt automatisch mit der Wahl oder der Ernennung zum Präsidialmitglied des TSVÖ auf die Dauer der Funktion.

Ehrenmitglieder , Ehrenpräsident/inn/en

Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsident/inn/en können physische Personen, die sich um den TSVÖ und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, über schriftlichen Antrag von drei ordentlichen Mitgliedern an die Generalversammlung von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt werden.

Einzelmitglieder

Das Ansuchen um Aufnahme als Einzelmitglied ist an das Präsidium des TSVÖ zu richten.  Über die Aufnahme als Einzelmitglied entscheidet das Präsidium. Gegen diesen Entscheid gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Die Interessen der Einzelmitglieder werden von der Präsidentin/vom Präsidenten wahrgenommen und vertreten. Wird das Einzelmitglied in einen dem TSVÖ angeschlossenen Verein aufgenommen, erlischt mit sofortiger Wirkung die Einzelmitgliedschaft.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und Tod einer physischen Person,
  2. freiwilligen Austritt,
  3. Streichung,
  4. Ausschluss

zu 2. Jedes Mitglied hat das Recht, mit Ablauf des Jahres aus dem TSVÖ auszutreten, sofern es seine schriftliche Kündigung vor dem 1. Dezember des laufenden Jahres an das Präsidium des TSVÖ einreicht. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist diese erst für das folgende Vereinsjahr wirksam.

zu 3. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums können Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit ihren Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung wird dem betroffenen Mitglied und allen anderen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung besteht das Rechtsmittel der Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung.

zu 4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem TSVÖ kann durch das Präsidium erfolgen:

  1. Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (§ 9),
  2. Wegen Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Interessen und den Zweck des TSVÖ (§ 2) gerichtet oder geeignet sind, das Ansehen des TSVÖ zu schädigen. Der Ausschluss ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses, schriftlich beim Präsidium des TSVÖ einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Die Generalversammlung kann aus den zu Punkt 4. a) und b) angeführten Gründen über Antrag des Präsidiums die Ehrenmitgliedschaft eines Mitgliedes aberkennen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus den zu Punkt 4. a) und b) angeführten Gründen durch die ordentliche Generalversammlung aufgrund von Beschlüssen gemäß § 17 Punkt 11. erfolgen.

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder weder einen Rechtsanspruch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Verbandsvermögen. Sämtliches Eigentum des TSVÖ und die Verpflichtungen dem TSVÖ gegenüber sind innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzugeben bzw. zu erfüllen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist in jedem Falle zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren wird für Schutzmitglieder, ordentliche Mitglieder und Einzelmitglieder für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. "Landesverbände", die "Vereinigung staatlich geprüfter Tauchlehrer", außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident/inn/en zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des TSVÖ in Anspruch zu nehmen und von den für Mitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen und ordentliche Mitglieder sind berechtigt, in die Generalversammlung pro Mitgliedsverein drei physische Personen zu entsenden, die sich mit einem schriftlichen, satzungsgemäß gefertigten Auftrag ihres Vereines auszuweisen haben. Von den drei entsandten Personen ist eine wortführend. Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht mit der ihnen zugeteilten Mandatszahl, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Schutzmitglieder, Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder, , Ehrenpräsident/inn/en und Gastmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und bestem Können die Interessen des TSVÖ stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des TSVÖ zu halten, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des TSVÖ abträglich sein könnte.

Mitglied des TSVÖ können unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 5 (5) des Statuts der BSO (Bundessportorganisation) nur Vereine und Verbände werden, die ihre Tätigkeit auf gemeinnütziger Basis gem. §§ 34 – 47 BAO ausüben. Sie sind verpflichtet den TSVÖ über die Einleitung eines Verfahrens, welches ihre Gemeinnützigkeit oder die Gemeinnützigkeit eines ihrer Mitgliedsvereine zum Gegenstand hat, unverzüglich zu informieren. Die Mitgliedsverbände des TSVÖ haben gleichlautende Regelungen und Verpflichtungen ihrer Mitgliedsvereine in ihrem jeweiligen Statut aufzunehmen.

Wird einem Mitgliedsverband oder einem seiner Mitgliedsvereine die Gemeinnützigkeit durch Bescheid der Abgabenbehörde rechtswirksam aberkannt, ist dieser verpflichtet, von sich aus oder spätestens auf Aufforderung der BSO oder des TSVÖ alle notwendigen Maßnahmen zu setzen, um die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit wiederherzustellen. Diese sind der BSO bzw. dem TSVÖ auf Verlangen nachzuweisen. Kommt ein Mitgliedsverband oder Mitgliedsverein diesen Aufforderungen nicht binnen angemessener Frist nach, ist ein Ausschlussverfahren im Sinne der Bestimmungen dieses Statuts einzuleiten.

§ 10 Organe des TSVÖ

Die Organe des TSVÖ sind:

  1. die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung,
  2. das Präsidium als Kollegialorgan,
  3. der Präsident und die einzelnen Präsidialmitglieder,
  4. die Kontrolle,
  5. das Schiedsgericht.

§ 11 Die Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TSVÖ. Sie wird aus den Delegierten der angeschlossenen Mitgliedsvereine gebildet und wird von der Präsidentin/dem Präsidenten einberufen.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach dem Beginn des Vereinsjahres, das ist das Kalenderjahr, statt. Zu der ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden. Zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung (Datum, Versammlungsbeginn, Versammlungsort) hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.

In besonderen Ausnahmefällen kann eine Generalversammlung auch virtuell abgehalten werden.

Anträge an die Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse- ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Schutzmitglieder und ordentliche Mitglieder sind berechtigt, in die Generalversammlung pro Mitgliedsverein drei physische Personen zu entsenden, die sich mit einem schriftlichen, satzungsgemäß gefertigten Auftrag ihres Vereines auszuweisen haben. Von den drei entsandten Personen ist eine wortführend. Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht mit der ihnen zugeteilten Mandatszahl, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Schutzmitglieder, Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident/inn/en und Gastmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes anwesendes stimmberechtigtes Mitglied im Wege eines schriftlichen Auftrages ist zulässig, jedoch darf ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied nicht mehr als ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

Das Stimmrecht kann nur dann ausgeübt werden, wenn, spätestens bis zum Beginn der Generalversammlung, mindestens 60 % des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr bezahlt wurden und darüber hinaus keine Verbindlichkeiten dem TSVÖ gegenüber bestehen.

Stimmenzuteilung:

Jeder Landesverband, sowie die "Vereinigung staatlich geprüfter Tauchlehrer Österreichs" erhalten unbeschadet ihrer Mitgliederzahlen

Je ................................................................................................................................ 2 Mandate

jeder ordentliche Mitgliedsverein erhält
bis zu einer Anzahl von 20 Mitgliedern...................................................................... 2 Mandate

bis 100 Mitglieder je 20 Mitglieder, zusätzlich............................................................ 1 Mandat

über 100 Mitglieder je 30 Mitglieder, zusätzlich......................................................... 1 Mandat

daher

bis zwanzig Mitglieder................................................................................................ 2 Mandate

21 bis 40 Mitglieder.................................................................................................... 3 Mandate

41 bis 60 Mitglieder.................................................................................................... 4 Mandate

61 bis 80 Mitglieder.................................................................................................... 5 Mandate

81 bis 100 Mitglieder.................................................................................................. 6 Mandate

101 bis 130 Mitglieder................................................................................................ 7 Mandate

131 bis 160 Mitglieder................................................................................................ 8 Mandate

161 bis 190 Mitglieder................................................................................................ 9 Mandate

191 bis 220 Mitglieder.............................................................................................. 10 Mandate

221 bis 250 Mitglieder.............................................................................................. 11 Mandate

251 bis 280 Mitglieder.............................................................................................. 12 Mandate

281 bis 310 Mitglieder.............................................................................................. 13 Mandate

311 bis 340 Mitglieder.............................................................................................. 14 Mandate

341 bis 370 Mitglieder.............................................................................................. 15 Mandate

371 bis 400 Mitglieder.............................................................................................. 16 Mandate

401 bis 430 Mitglieder.............................................................................................. 17 Mandate

usw.

Die Generalversammlung ist ab Versammlungsbeginn beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder Mandate.

Die Wahlen und die Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des TSVÖ geändert oder der TSVÖ aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen erfolgen zwei Stichwahlen, bei Stimmengleichheit nach der zweiten Stichwahl entscheidet das Los. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist geheim, mittels Stimmzettel, abzustimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei dessen Verhinderung die erste Vizepräsidentin/der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung eine/r der Vizepräsident/inn/en in der statutengemäßen Reihenfolge (§ 13), im Falle der Verhinderung des gesamten Präsidiums, Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Kontrolle, bei deren/dessen Verhinderung die an Lebensjahren älteste von einem ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedsverein entsandte, anwesende, physische Person.

Über den Ablauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl und die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder, das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht. Das Protokoll ist allen ordentlichen Mitgliedern und Schutzmitgliedern binnen sechs Wochen zuzusenden.

§ 12 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Feststellung der Stimmberechtigung und Stimmverteilung
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung
  3. Berichte der Präsidialmitglieder
  4. Bericht der Kontrolle
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums
  6. Wahlen des Präsidiums und der Kontrolle
  7. Ernennung von Ehrenpräsident/inn/en und Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Entscheidung über Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
  9. Festsetzung der Beitrittsgebühren, des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Gebühren
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  11. Beschlussfassung gemäß § 17 Punkt 3.
  12. Beschlussfassung gemäß § 17 Punkt 11.
  13. Beschlussfassung über Anträge der ordentlichen Mitglieder und des Präsidiums
  14. Festsetzung des Ortes der nächsten Generalversammlung
  15. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 13 Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  1. der Präsidentin/dem Präsidenten
  2. der Leiterin/dem Leiter des Komitees für Finanzen und Verwaltung; er/sie ist gleichzeitig auch 1. Vizepräsidentin /1. Vizepräsident
  3. der Leiterin/dem Leiter des Komitees für Ausbildung und Technik
  4. der Leiterin/dem Leiter des Komitees für Sport
  5. der Leiterin/dem Leiter des Komitees für Wissenschaft

Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Die Leiterin/ der Leiter des Komitees für Finanzen ist 1. Vizepräsidentin/1.Vizepräsident). Alle übrigen Komiteeleiter/innen sind 2., 3. und 4. Vizepräsident/inn/en nach Maßgabe der alphabetischen Reihenfolge ihrer Familiennamen.

Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes, hat das Präsidium das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Scheidet die Präsidentin/der Präsident aus, so übernimmt die vertretungsbefugte Vizepräsidentin/ der vertretungsbefugte  Vizepräsident die Geschäfte bis zur Durchführung einer Neuwahl.

Ist das Präsidium infolge Ausscheidens mehrerer Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist durch eine außerordentliche Generalversammlung ein neues Präsidium zu wählen.

Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt drei Jahre. Sollte die Generalversammlung und somit die Neuwahl des Präsidiums aus welchem Grunde auch immer nicht im vorgegebenen Zeitrahmen bis Ende April stattfinden können, bleibt das alte Präsidium bis zur Neuwahl eines Präsidiums im Amt, dies maximal bis zum Ablauf des Kalenderjahres. Ausgeschiedene Präsidialmitglieder sind wieder wählbar.

Das Präsidium ist, unbeschadet einer Nichtbesetzung eines oder mehrerer Komitees, beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Präsidiums genügt die einfache Stimmenmehrheit bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Das Präsidium wird von der Präsidentin/vom Präsidenten oder von der vertretungsbefugten Vizepräsidentin/dem vertretungsbefugten Vizepräsidenten schriftlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens zwei Präsidialmitgliedern muss die Einberufung des Präsidiums binnen zwei Wochen erfolgen.

Auf Wunsch jedes Präsidialmitgliedes können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen durch elektronische Post (E-Mails) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Präsidiums diesem Verfahren widerspricht. Bei dieser Form der Beschlussfassung ist eine Vertretung nicht zulässig. Diese Beschlussfassung ist der Kontrolle zur Kenntnis zu bringen.

Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist allen Präsidialmitgliedern und der Kontrolle binnen 6 Wochen zuzustellen und wird am Beginn der nächsten Sitzung verlesen. Mit einfacher Stimmenmehrheit wird das Protokoll genehmigt.

Zu den Sitzungen des Präsidiums ist die Leiterin/ der Leiter der Kontrolle schriftlich einzuladen. Bei diesen Sitzungen hat sie/er oder ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied der Kontrolle beratende Stimme.

Präsidialsitzungen können auch virtuell abgehalten werden.

§ 14 Wirkungskreis des Präsidiums

Das Präsidium ist das leitende und überwachende Kollegialorgan des TSVÖ und hat für die Abwicklung der Verbandsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. Die Vertretung des Präsidiums nach außen erfolgt durch das jeweilige Präsidialmitglied in dessen eigenem Wirkungsbereich.

In den Wirkungsbereich des Präsidiums fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Rechnungsabschlusses.
  2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  3. Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung.
  4. Obsorge über den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.
  6. Einberufung des Schiedsgerichtes gemäß § 17 Punkt 7.
  7. Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
  8. Beschluss einer Geschäftsordnung.
  9. Das Präsidium ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen und diesen die Ausarbeitung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen.
  10. Das Präsidium kann, über Vorschlag des jeweiligen Präsidialmitgliedes, mittels Beschluss Kommissionen bilden bzw. wieder auflösen und dazu Kommissionsleiter/innen einsetzen bzw. wieder abberufen.

§ 15 Obliegenheiten der Präsidialmitglieder

Die Präsidentin /der Präsident

Die Präsidentin/der Präsident vertritt den TSVÖ nach außen und führt die Geschäfte des TSVÖ sowie den Vorsitz im Präsidium und in der Generalversammlung. Wichtige Schriftstücke, insbesondere den TSVÖ verpflichtende Urkunden usw. unterzeichnet sie/er gemeinsam mit dem zuständigen Präsidialmitglied. Die Vertretung der Präsidentin/ des Präsidenten erfolgt durch die vertretungsbefugte Vizepräsidentin/ den vertretungsbefugten Vizepräsidenten.

Ihr/ sein Aufgabengebiet umfasst

Die Wahrnehmung aller koordinierenden und übergeordneten Belange sowie alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Präsidium, Wahrnehmung und Behandlung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Präsidialmitglied zugewiesen sind, Wahrnehmung aller rechtlichen Angelegenheiten, Wahrnehmung aller Angelegenheiten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit des TSVÖ, Wahrnehmung und Behandlung aller medizinischen Angelegenheiten des TSVÖ, Wahrnehmung und Behandlung aller Genderangelegenheiten, Wahrnehmung aller Angelegenheiten auf dem Gebiet der visuellen Medien im TSVÖ sowie  Kontakte zu sämtlichen fachspezifischen nationalen und internationalen Behörden und Organisationen. Bei Gefahr in Verzug ist die Präsidentin (der Präsident) allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an das Präsidium bzw. an die Generalversammlung, unter Eigenverantwortung, eine Anordnung zu treffen.

Die Leiterin/der Leiter des Komitees für Finanzen und Verwaltung

Ihr/ sein Aufgabengebiet umfasst

Die Wahrnehmung und Behandlung aller finanztechnischen Angelegenheiten des TSVÖ, Verwaltung aller gemäß § 3 zitierten materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die im Zusammenhang damit stehenden Ausgaben, Überwachung des Generalsekretariats und des Service-Centers, Überwachung der Versendung von Verbandspublikationen und Herausgabe einer periodischen Information an alle Mitglieder, in Zusammenhang mit der Führung einer Homepage des Verbandes, Überwachung der Führung der Protokolle bei allen Präsidialsitzungen und der Generalversammlung. Zur Erreichung der einzelnen Ziele sind Mitarbeiter/innen in den verschiedenen Aufgabenbereichen sowie für den Betrieb des Generalsekretariats vorzusehen.

Die Leiterin/ der Leiter des Komitees für Ausbildung und Technik

Ihr/sein) Aufgabengebiet umfasst:

Die Wahrnehmung und Behandlung aller die Ausbildung und die Technik betreffenden Angelegenheiten des TSVÖ, Ausarbeitung der Ausbildungsgrundlagen, der Prüfungsordnung und Anpassung derselben an den laufenden internationalen Stand, Pflege der Kontakte zur Sportakademie (den Bundesanstalten für Leibeserziehung) und zum technischen Komitee der CMAS in allen Ausbildungsangelegenheiten sowie der Kontakte zu internationalen Verbänden, zu den zuständigen Ministerien und Ämtern, sowie Wahrnehmung und Behandlung aller Maßnahmen, die dem Ziel "Schnorcheltauchen als Schulsport" dienen. Weiters der Aufbau einer bundesweiten Organisation, die Kontakt zu den regionalen Schulbehörden hält, die einheitliche Gestaltung der Ausbildung für Taucher/innen, die Durchführung von Kursen und Prüfungen für Übungsleiter/innen, Instruktor/innen (staatlich geprüfte Instruktor/inn/en), TSVÖ – Tauchlehrer/innen (Moniteure) und TSVÖ – Spezialtauchlehrer/innen, sowie der widmungsgemäße Einsatz der zugewiesenen Budgetmittel.

Die Leiterin/der Leiter des Sportkomitees

Ihr/sein Aufgabengebiet umfasst:

Die Wahrnehmung und Behandlung aller sportlichen Angelegenheiten des TSVÖ, sowie die Ausbildung von Sportwarten und staatlich geprüften Trainer/inne/n, Auswahl- und Fördermaßnahmen für Jugendliche, Jugendkader und Nationalkader, Schaffung eines nationalen Trainerkaders und Kampfrichterkaders in allen Disziplinen, Organisation der wissenschaftlichen und sportmedizinischen Betreuung der Jugendkader und Nationalkader, Umsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen, Durchführung von Staatsmeisterschaften, sowie Kontakte zu sämtlichen fachspezifischen nationalen und internationalen Organisationen, Kontakte zum Sportkomitee der CMAS, zum zuständigen Bundesministerium und zur BSO, Nominierung der Teilnehmer/innen an u.a. internationalen Meisterschaften sowie Weltspielen., Anmeldung der Teilnahme von Mannschaften an u.a. internationalen Meisterschaften und Weltspielen sowie der widmungsgemäße Einsatz der zugewiesenen Budgetmittel und die Kontrolle des widmungsgemäßen Einsatzes der Fördermittel.

Die Leiterin/ der Leiter des Komitees für Wissenschaft

Ihr /sein Aufgabengebiet umfasst

Die Wahrnehmung und Behandlung aller wissenschaftlichen Angelegenheiten des TSVÖ in den Bereichen Limnologie, Marinebiologie und UW-Archäologie, Aus- und Weiterbildung von Forschungstauchern, die Wahrnehmung und Behandlung aller Umweltschutzangelegenheiten des TSVÖ, die Pflege der Kontakte zum wissenschaftlichen Komitee der CMAS, sowie zu sämtlichen fachspezifischen nationalen und internationalen Organisationen, die Erstellung von Lehrunterlagen oder Beiträgen in den drei wissenschaftlichen Bereichen sowie für Umweltschutz, der widmungsgemäße Einsatz der zugewiesenen Budgetmittel.

§ 16 Die Kontrolle

Die Kontrolle ist ein Kollegialorgan und besteht aus drei physischen Personen. Diese stammen entweder von verschiedenen Mitgliedsvereinen oder werden als Nichtvereinsmitglieder (z.B.: Steuerberater) vorgeschlagen. Die Kontrolle wird von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie nominiert aus ihrem Kreis eine Leiterin/einen Leiter. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Kontrolle hat die Kontrolle das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten GV einzuholen ist.

Ihr Aufgabengebiet umfasst die permanente Prüfung aller TSVÖ - Bereiche nach Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung und die Empfehlung zu Organisationsabläufen.

Die Kontrolle hat aus eigener Initiative oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern die Geschäftsgebarung, insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung und des Präsidiums zu überprüfen und darüber der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Die Leiterin/der Leiter oder ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied der Kontrolle hat bei allen Sitzungen des TSVÖ beratende Stimme.

§ 17 Das Verbandsschiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis des TSVÖ entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Verbandsschiedsgericht. Das Verbandsschiedsgericht setzt sich aus vier ordentlichen Mitgliedern und aus weiteren vier Ersatzmitgliedern zusammen.
  2. Es wird derart gebildet, dass bei der ordentlichen Generalversammlung unter den anwesenden und stimmberechtigten, ordentlichen Mitgliedern vier Vereine als Mitglieder des Verbandsschiedsgerichtes und weitere vier Vereine als Ersatzmitglieder des Verbandsschiedsgerichtes durch das Los ermittelt werden.
  3. Für den Fall, dass ein Mitglied des Verbandsschiedsgerichtes mit dem Streitgegenstand oder den streitenden Teilen berührt ist, rückt an seine Stelle ein Ersatzmitglied des Verbandsschiedsgerichtes nach.
  4. Diese vier TSVÖ - Mitgliedsvereine entsenden je eine, mit einem schriftlichen Auftrag ausgestattete physische, volljährige, geschäfts- und handlungsfähige Person. Die Funktionsdauer der Verbandsschiedsrichter beträgt ein Jahr, auf jeden Fall bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
  5. Den Vorsitz im Verbandsschiedsgericht führt die Leiterin/der Leiter der Kontrolle, sofern diese/dieser mit dem Streitgegenstand oder den streitenden Teilen nicht berührt ist. Ist Letzteres der Fall, so tritt an ihre/seine Stelle - nach Maßgabe der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen - ein anderes Mitglied der Kontrolle.
  6. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen das Präsidium um die Einberufung des Verbandsschiedsgerichtes ersucht. Das Präsidium fordert daraufhin die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichtes auf, binnen zwei Monaten eine erste Verhandlung des Verbandsschiedsgerichtes anzuberaumen und bei dieser Verhandlung die weitere Vorgangsweise festzulegen.
  7. Das Verbandsschiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen. Das den Vorsitz führende Mitglied der Kontrolle hat selbst kein Stimmrecht.
  8. Im Falle einer reinen Vereinsstreitigkeit ist die Entscheidung des Verbandsschiedsgerichtes endgültig. Geht es um eine rechtliche Frage, unterbreitet das Verbandsschiedsgericht lediglich einen Einigungsvorschlag. Sind die Streitparteien mit dem Einigungsvorschlag einverstanden, erübrigen sich weitere Schritte. Andernfalls steht der Rechtsweg offen. Die Streitparteien sind nicht verpflichtet, sich dem Einigungsvorschlag zu unterwerfen.
  9. Über die Verhandlung des Verbandsschiedsgerichtes ist durch das den Vorsitz führende Mitglied der Kontrolle ein Protokoll zu führen. Dasselbe ist von den Mitgliedern des Verbandsschiedsgerichtes zu fertigen.
  10. Das Ergebnis des Verbandsschiedsgerichtes ist allen Beteiligten, sowie dem Präsidium binnen sechs Wochen schriftlich in begründeter Form zur Kenntnis zu bringen. Die Ausfertigung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichtes.
  11. Aufgrund des Ergebnisses des Verbandsschiedsgerichtes fällt die nächste ordentliche Generalversammlung ihre Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  12. Der in dem Verfahren vollständig unterliegende Streitteil hat alle durch die Verfahrensführung verursachten, zweckentsprechenden notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Verbandsschiedsgericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Wenn jede Streitpartei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Der zu ersetzende Teil kann ziffernmäßig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden.
  13. Das Verbandsschiedsgericht kann jedoch auch bei solchen Ausgängen des Verfahrens der einen Streitpartei den Ersatz der gesamten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen ist.

§ 18 Anti-Doping-Bestimmungen

Der Tauchsportverband Österreichs (TSVÖ) unterstützt die aktive Bekämpfung von Doping im Sport und bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria (NADA Austria). Die gegenständliche Anti-Doping Ordnung des TSVÖ ist für alle diesen unterstehenden Sportarten sowohl im Training als auch im Wettkampf bindend.

 

1. Für den TSVÖ, dessen Mitglieder, Sportler und Sportlerinnen, Funktionäre und Funktionärinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten die Anti-Doping-Regelungen des Internationalen Fachverbandes (CMAS) und die Anti-Doping Regelungen des Anti Doping Bundesgesetzes (ADBG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

2. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 24 ADBG 2021 für das Handeln der Mitglieder, Organe, Funktionäre und Funktionärinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Österreichischen Tauchsportverbandes verbindlich.

 

3. Der TSVÖ, dessen Mitglieder, Sportler und Sportlerinnen sowie sonstige Personen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.

4. Sämtliche in Punkt 1. dieser Anti-Doping Ordnung aufgelisteten Personen, einschließlich der Mitglieder, sind verpflichtet den Anordnungen und Aufforderungen der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) und der Unabhängigen Schiedskommission (USK) Folge zu leisten und an Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken. Wer den Aufforderungen der ÖADR und der USK nicht Folge leistet sowie am Verfahren nicht ordnungsgemäß mitwirkt, wird als Konsequenz dieses Vergehens mit Ermahnung, Suspendierung oder Sperre belangt. Das Ausmaß dieser Sanktionen wird durch den TSVÖ (vertreten durch den Präsidenten, den sportlichen Leiter und einen Vereinsvertreter dieser Sportart, der nicht an dem Verstoß beteiligt ist) festgelegt.

 

5. Über Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen entscheidet im Auftrag des Österreichischen Tauchsportverbandes die ÖADR gemäß § 7 ADBG 2021, wobei für das durchzuführende Verfahren vor dieser die Regelungen gemäß § 20ff. ADBG 2021 anzuwenden sind. Die Entscheidung der ÖADR kann bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK, § 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei für das jeweilige Verfahren vor der USK die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung kommen.

 

6. Die Mitgliedsverbände unterwerfen sich ebenfalls den Anti-Doping Regelungen des ADBG 2021 und stellen sicher, dass sich auch ihre Mitglieder und die für sie handelnden Personen den AntiDoping Regelungen des ADBG 2021 vollständig unterwerfen. Insbesondere verpflichten sich die Mitgliedsverbände, die Anti-Doping Regelungen in der jeweils gültigen Fassung in ihre Statuten aufzunehmen sowie die sich aus den Anti-Doping Regelungen ergebenden Pflichten einzuhalten, die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß § 13 bis § 16 ADBG 2021 anzuerkennen sowie die Mitglieder auszuschließen, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 ADBG 2021 nicht abgeben.

 

7. In den Wettkampfbedingungen bei Wettkämpfen, die vom Österreichischen Tauchsportverband oder eines seiner Mitglieder veranstaltet werden, ist die Geltung der gegenständlich angeführten Anti-Doping-Bestimmungen aufzunehmen. Zusätzlich verpflichtet sich die Sportlerin bzw. der Sportler mit der Teilnahme an Wettkämpfen / Wettkampfveranstaltungen des TSVÖ sowie diesen nachstehender Organisationen zur Einhaltung der Anti-Doping Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 sowie der diesbezüglichen Regelungen des zuständigen nationalen und internationalen Sportfachverbandes (insbesondere Statuten, Sportordnung, Wettkampfordnung sowie Disziplinarordnung). Die teilnehmende Sportlerin bzw. der teilnehmende Sportler ist jederzeit verpflichtet, an jedem Ort an Dopingkontrollen mitzuwirken.

 

8. Die Organe, Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionäre des Österreichischen Tauchsportverbandes oder ihm zugehöriger Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den AntiDoping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind

 

§ 19 Bekenntnis zur Integrität im Sport

Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verband und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verband und seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verband und seine Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Verbandszwecks auch von den Verbandsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.

 

§ 20 Auflösung des Verbandes

Die freiwillige Auflösung des TSVÖ kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle einer freiwilligen Auflösung wird das verbleibende Verbandsvermögen, nach Begleichung aller ausstehenden Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen österreichischen Rettungsorganisation übereignet.

Über die Auswahl dieser Organisation hat vorher die verbandsauflösende außerordentliche Generalversammlung mittels Beschluss zu entscheiden.

Eine derartige Mitgliederversammlung ist der zuständigen Vereinsbehörde mindestens 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Diese kann Vertreter/innen (ohne Stimmrecht) zu dieser Mitgliederversammlung entsenden.

Im Falle der behördlichen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen, begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen ungeschmälert der zuständigen Vereinsbehörde zu übertragen, die es gem. Pkt. 1 bzw. für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Über die Auswahl dieser Organisation hat vorher die verbandsauflösende außerordentliche Generalversammlung mittels Beschluss zu entscheiden.

Der letzte Verbandsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis einer allenfalls für die Abwicklung bestellten Person binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen.

§ 21 Haftung

Die Organe des TSVÖ sind schadenersatzpflichtig, wenn sie schuldhaft

  1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
  2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen haben,
  3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Verbandes missachten,
  4. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
  5. im Falle der Auflösung des Vereines dessen Abwicklung behindern oder
  6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Verbandes gegenüber Mitgliedsvereinen oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlungen auf einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss zurückgehen.

Für die Rechnungsprüfung (die Kontrolle) gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 UGB.